KG Stammelte Böömche 1948 e.V.
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Satzung
Satzung der KG „Stammelte Böömche“ H.-Stammeln 1948 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein Karnevalsgesellschaft „Stammelte Böömche“ Huchem-Stammeln 1948 e.V. mit Sitz in Huchem-Stammeln, Gemeinde Niederzier, Kreis Düren, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren VR 20402 eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Aufrechterhaltung des heimatlichen Brauchtums Karneval. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Karnevalssitzungen und Umzügen, insbesondere aber auch durch ganzjährige Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zur Pflege und Aufrechterhaltung des heimatlichen Brauchtums Karneval. Dies geschieht unter Anleitung von Übungsleitern.
§ 2 Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 4 Ungerechtfertigte Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Regionalverband Düren e.V. im Bund Deutscher Karneval, unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist. Die Aufnahme als Mitglied von Personen unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Genehmigung des oder der gesetzlichen Vertreter. Anträge auf Aufnahme sind an die Geschäftsstelle zu richten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet dann mit einfacher Mehrheit.
Mitglieder die sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied, Ehrenpräsident oder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar. Ihnen steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können Anträge stellen, Wünsche und Anregungen vortragen. Generell wird von Ihnen zu allen Veranstaltungen Eintritt erhoben.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
die Mitteilung von Anschriftenänderungen
Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach a) und b) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
Alle Mitglieder (Ausnahme: Ehrenmitglied, Ehrenpräsident, Ehrenvorsitzender) unterliegen der Beitragspflicht. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in drei Kategorien unterteilt:
Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres
Familienbeitrag: Mindestens ein Erziehungsberechtigter (Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres) und mindestens ein Mitglied vor Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) an die Geschäftsstelle erklärten Austritt
durch Ausschluss
Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes unter Angabe der Gründe. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Mehrheitsentscheidung endgültig ist.
Ausschlussgründe sind:
grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
durch bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums Karneval oder des Vereins schädigendes Verhalten
automatisch durch Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger, schriftlicher (Brief, Fax, E-Mail) Erinnerung
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand gibt darin einen Rechenschaftsbericht ab. Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch nicht möglich. Jede Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder voll beschlussfähig. Die Einladung erfolgt schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) und persönlich an jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind bis spätestens acht Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich einzureichen.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Jugendabteilung und des Berichtes der Kassenprüfer
die Entlastung des Vorstandes
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
die Wahl von Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Kassenprüfer werden auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist um ein Jahr gegeneinander versetzt zu bestimmen, damit eine kontinuierliche Kassenprüfung möglich ist.
So ist bei jeder Wahl nur der Kassenprüfer zu ersetzen, dessen zweijährige Amtszeit abgelaufen ist. Sollten Kassenprüfer gemeinsam zurücktreten, so ist sinngemäß bei der Neuwahl zu verfahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet oder in seiner Abwesenheit von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch die Mehrzahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Alle Beschlüsse müssen im Versammlungsprotokoll festgehalten werden. Das Versammlungsprotokoll wird vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter unterschrieben.
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn es mindestens fünf Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr schriftlich fordern. Auf dieser Versammlung darf nur der Punkt behandelt werden, welcher Anlass zur Einberufung war.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus den nachstehend aufgeführten Vorstandsposten.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
der/die Geschäftsführer/in
der/die 1. Kassierer/in
der/die 1. Präsident/in
dem Gesamtvorstand gehören weiter an:
der/die 2. Präsident/in
der/die 2. Kassierer/in
der/die Pressewart/in
der/die Jugendleiter/in
ein(e) Leiter/in Technik/Beleuchtung
ein(e) Leiter/in Bühnenbau
ein(e) Leiter/in Wagenbau
ein(e) Leiter/in Elferrat
bis zu acht allgemeine Beisitzer
Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. An den Vorstandssitzungen kann jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr teilnehmen, es sei denn, es wird ausdrücklich zu einer nichtöffentlichen Vorstandssitzung eingeladen.
Abstimmungsberechtigt sind jedoch nur die gewählten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Kassierer/in und der/die Geschäftsführer/in. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch die Mehrzahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters den Ausschlag. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird der Posten vom Vorstand kommissarisch besetzt.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er verwaltet die Kasse und das Vermögen. Einnahmen und Ausgaben werden nur vom 1. Kassierer/in getätigt. Er/Sie ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Im Verhinderungsfall übernimmt der/die 2. Kassierer/in diese Aufgabe.
§ 12 Datenschutzerklärung
Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Verantwortliche Stelle: Karnevalsgesellschaft „Stammelte Böömche“ Huchem-Stammeln 1948 e.V., Köttenicherstraße 13, 52382 Niederzier.
Kontaktdaten Vorstand: Frau Nadja Pelzer, Köttenicherstraße 13, 52382 Niederzier.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
Name
Adresse
Geburtsdatum
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
Bankverbindung
Diese Informationen werden elektronisch gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt siehe Punkt 2).
Als Mitglied des Regionalverband Düren im BDK e.V. und des Bund Deutscher Karneval e.V., ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei:
ggf. Name
ggf. Alter
ggf. Anschrift
ggf. besondere Wettkampfdaten (z.B. Platzierungen bei Tanzturnieren)
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Funktionsträger) werden ggf. weitere Daten übermittelt:
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
Funktion im Verein
Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit. b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig dafür ist die Landesdatenschutzbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Für die Jugendabteilung wird eine Nebenordnung erstellt.
Als Anlage zur Satzung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung.
Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB §§ 21 bzw. 55 ff heranzuziehen.
Niederzier, den 7. Juni 2019